Englisches Kino

 Bernd Frühling
 0162/2819877

Englisches Kino


Eine öffentliche Petition wurde beim Landtag

Schleswig-Holstein eingebracht.


Faktencheck (ohne Gewähr - ich bitte um Info, falls fehlerhaft)


Objekt:

- ehemaliges Englisches Kino auf dem Fliegerhorstgelände


jetziger Eigentümer mit Fragezeichen (siehe unter offene Fragen):

- Gemeinde Sylt zuvor ehemals selbständige Gemeinde Keitum


Historie:

- Ende der 20er Jahre Erweiterung des Sylter Flugplatzes mit Verkehrsfliegerschule 17 auf 37 Hektar

- September 1939 bis Mai 1945 Luftwaffengelände der deutschen Wehrmacht

- Zweite Hälfte der 30er Jahre Ausbau des Flugplatzes zum Fliegerhorst (Gesamtfläche nun 85 Hektar)

- Bis 1961 alliierten Siegermächte

- 1991 - 2005 Marinefliegerlehrgruppe der Bundeswehr

- Dezember.2005 - März 2006, Nachkommando der BW


Pläne, Satzungen und Verordnungen:

- Flächennutzungsplan (Teil A - Urfassung)

- Ortsgestaltungssatzung Bauliche Anlagen (Urfassung)

- Landesentwicklungsplan (Urfassung)

- Regionalplan (Neufassung)

- Wasserschutzgebiet Inselkern Sylt (Urfassung)


Standort:

Flurstück: 78/0

Flur: 1

Gemarkung: Keitum

Gemeinde: Sylt


IST-Zustand

- Leerstand, nach Renovierungsphase theoretisch wieder verfügbar


bisherige Nutzung bis zur Schließung

- Kino- und Veranstaltungsbetrieb


neues Nutzungskonzept

- besosndere Versammlungsstätte bzw. Veranstaltungsraum ggf. Wiederaufnahme der

  bisherigen Nutzung


Anbindung:

- bisher keine Anbindung an die SVG


mögliche Träger (ggf in Kooperation):

- ggf. privater Investor


Finanzierung:

- INVEST - Zuschuss für Wagniskapital

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördert private Investoren (insbesondere Business Angels), die neu ausgegebene Geschäftsanteile an jungen, innovativen Unternehmen erwerben.

Ziel ist es, für private Investoren Anreize zu schaffen, Unternehmen privates Wagniskapital zur Verfügung zu stellen und dadurch die Finanzierungsbedingungen junger, innovativer Unternehmen zu verbessern.

- Sylter Sponsoren und Investoren


letzter Gemeinderatsbeschluß: (Donnerstag, 19.02.2015)

- Abriss

- Fortsetzung der Renaturierungsmaßnahme

- "Wilde Weide" und Radwegkonzept / Umsetzung durch Umweltausschuss

- Abstimmungsverhalten: 19 zu 14 (SWG, SPD, SSW, Bündnis 90/Grüne vs. CDU)


Eintrag im Verzeichnis der Kulturdenkmale (Denkmalliste)

http://www.schleswig-holstein.de/LD/DE/KulturdenkmaleSH/VerzeichnisKulturdenkmale/Denkmallisten/LfD_DListe_gesamt_bis2013__blob=publicationFile.pdf

Kreis Nordfriesland, Sylt, Tinnum, Munkmarscher Chaussee 300, Zähler 4, Denkmalwert: D§, Objekt ID: 19976


bisherige Aussage der Denkmalschutzbehörden (Landesamt für Denkmalschutz und Untere Denkmalschutzbehörde):

19.02.2015 offizielle Genehmigung zum Abriss

Voraussetzung für den Abriss:

Ein sanierungsbedürftiges Baudenkmal darf m. E. nur abgerissen werden, wenn die Sanierungskosten nicht durch eine Nachnutzung erwirtschaftet werden können. Der Erhaltung ist dem Eigentümer nicht zumutbar, wenn von dem Gebäude kein vernünftiger Gebrauch gemacht werden kann.


Dies wäre der Fall, wenn die entstehenden Kosten nicht durch eine Nutzung wieder eingespielt werden  könnten. Es müsste also vor der Abrissentscheidung eine Gegenüberstellung der jährlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten und der möglichen Mieteinnahmen oder dergleichen vorgenommen werden.

Erst dann kann eine mögliche Unterdeckung einen Abriss rechtfertigen.


Offene Frage:

Sind die Besitzwechsel während der Reichsregierungszeit und die darauf aufbauenden Folgeverträge rechtlich noch angreifbar bzw. überhaupt rechtmäßig erfolgt?

Wurde überhaupt schon mal ein ernsthafterVersuch unternommen, z. B. nur das Gebäude zu veräußern und sei es nur zu einem symbolischen Preis? Vielleicht findet sich ja doch noch ein Liebhaber oder Investor, der das Englische Kino erhalten möchte.

Stehen die Abrisskosten in Relation zur möglichen Gebäudeveräußerungseinnahme?

Liegt der Abrissgenehmigung eine schriftliche nachvollziehbare Gegenüberstellung der jährlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten und der möglichen Mieteinnahmen oder dergleichen zugrunde?

Wie lautet eigentlich die Begründung für die Abrissgenehmigung der Denkmalschutzbehörde?


Wer ist nun gefragt?

Die Kommunalaufsicht (Prüfung des Gemeinderatbeschlusses)

Kultusministerium Schleswig-Holstein (Prüfung der mündlich erteilten Abrissgenehmigung)


Ungeprüfte Gerüchte:

Eine neue ökologische Ausgleichsfläche entsteht, die teuer ins Ausland verkauft wird, um dem Erwerber einen geringeren CO²-Fußabdruck zu ermöglichen.

Die Besitzverhältnisse sind aufgrund der Enteignungen von Privateigentum während der Reichsregierungszeit rechtlich bedenklich.


Meine Meinung

offen, da Klärungsbedarf


 

(c) Bernd Frühling 22.02.2015



Schreiben des Petitionsausschusses des SH-Landtages

Beschluss des Petitionsausschusses des SH-Landtages Seite 1

Beschluss des Petitionsausschusses des SH-Landtages Seite 2